Schön, dass Sie den Weg zu mir gefunden haben. In meiner podologischen Praxis stehen Ihre Fußgesundheit und Ihr Wohlbefinden an erster Stelle. Ich biete Ihnen eine umfassende podologische Betreuung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt ist.

Anamnese, Befunderhebung und Beratung
Fachgerechtes Schneiden der Nägel
Abtragung von Hornhaut, Schwielen
✔️ Hühneraugen & Warzen
✔️ Rissigen Fersen & Schrunden (Rhagaden)
✔️ krankhaften Nagelveränderungen
✔️ Roll-, Spalt- und Holznägeln
✔️ Eingewachsenen Nägeln
✔️ Nagel-/ Fußpilzerkrankungen
Podologie ist die "nichtärztliche Heilkunde am Fuß".
Ein Podologe übt einen medizinischen Fachberuf aus. Voraussetzung ist eine fundierte podologische Ausbildung. Im Gegensatz zur Fußpflege geht es in der Podologie vorrangig um die Gesundheit der Füße, und nicht um die kosmetische Behandlung.
Die Berufsbezeichnung "Podologe" ist geschützt und bedarf einer behördlichen Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung.
Treten bei Patienten krankhafte Veränderungen am Fuß auf, entscheidet ein Podologe gemeinsam mit Ärzten, Orthopädieschuhmachern und Physiotherapeuten, welche Behandlung sinnvoll ist. Ein häufiges Beispiel ist die notwendige podologische Behandlung von Diabetes-Patienten.
Die Arbeit des Podologen ist präventiv, lindernd und heilend.
Wann wird eine Heilmittelverordnung (HMV) ausgestellt?
Eine Heilmittelverordnung (HMV) für podologische Behandlungen kann ausgestellt werden, wenn bestimmte medizinische Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören das diabetische Fußsyndrom (DF), das durch Nervenschäden oder Durchblutungsstörungen infolge von Diabetes entsteht, sowie Neuropathien (NF), bei denen Schädigungen der Nerven zu Gefühlsstörungen in den Füßen führen. Auch Patientinnen und Patienten mit einem Querschnittsyndrom (QF) können eine Verordnung erhalten. Die Heilmittelverordnung wird in der Regel vom behandelnden Hausarzt ausgestellt. Die notwendige Diagnose kann ausschließlich ein Arzt ausstellen.
Was versteht man unter Zuzahlung und Verordnungsgebühr?
Die Krankenkasse übernimmt 90 % der Behandlungskosten für Podologie.
Sie zahlen eine Zuzahlung von 10 % sowie eine einmalige Gebühr von 10 Euro pro Verordnung, falls Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind.
Wenn Sie eine Befreiung haben, teilen Sie uns dies bitte mit.
Die erste Behandlung sollte innerhalb von 👉 28 Tagen 👈 nach der Ausstellung der Verordnung beginnen. Nach dieser Frist läuft die Verordnung ab und ist nicht mehr gültig.
Eine Heilmittelverordnung kann nicht nachträglich eingereicht werden. Zudem darf die Behandlung nicht vor dem Ausstellungsdatum stattfinden. Viele Arztpraxen können und dürfen das Datum nicht rückwirkend ausstellen. Daher ist es wichtig, darauf zu achten, dass das Datum korrekt ist. Ist die Heilmittelverordnung abgelaufen, können Sie jedoch bei Ihrem Arzt eine neue Verordnung beantragen.